Satzung

Unsere Satzung

 
  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
§ 1 (Name)

 Der Verein führt den Namen Initiative Pro Schwimmbad Unterlüß e.V.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 (Sitz)

Der Verein hat seinen Sitz in 29345 Unterlüß

§ 3 (Zweck)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist es:

  1. a) die Erhaltung des Schwimmbades in Unterlüß.
  2. b) Geld und Sachmittel für die Verbesserung der Ausstattung des Schwimmbades zu beschaffen.
  3. c) für die Nutzung des Schwimmbades zu werben.
  4. d) Eigeninitiative zu entwickeln.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 4 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, vom 01.01. – 31.12.

  1. Mitgliedschaft und Beiträge
§ 5 (Mitglieder)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche, jede juristische Person sowie anderer Vereinigungen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 6 (Beiträge)

Die Höhe der Mindestmitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, Für juristische Personen wird der Beitrag auf mindestens 200,00 DM jährlich festgelegt. Die Beitragszahlungen sollen jährlich bis zum 01.04. des Geschäftsjahres vorgenommen werden, bzw. werden zu diesem Zeitpunkt abgebucht.

Stiftungen, Geld und Sachspenden sind im Verein jederzeit willkommen.

Personen unter 16 Jahren sind beitragsfrei.

§ 7 (Rechte der Mitglieder)

Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das aktive Wahlrecht zum Vorstandsmitglied steht jedem Mitglied ab 16 Jahren, das passive Wahlrecht zum Vorstandsmitglied steht jedem Mitglied ab 18 Jahren zu. Die Mitglieder haben das Recht, über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, Auskunft zu erhalten.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch eine an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
b) durch Ableben
c) durch Ausschluss

Der Ausschluss kann durch den geschäftsführenden Vorstand bei Verletzung des Vereinszweckes oder Nichtzahlung des Jahresbeitrages in 2 aufeinanderfolgenden Jahren nach vorheriger Mahnung und Anhörung beschlossen werden. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung des Jahresbeitrages bis zum Schluss des Geschäftsjahres verpflichtet.

  1. Verwaltung des Vereines

§ 9 ( Organe)

Organe des Vereis sind:

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung


§ 10 ( der geschäftsführende Vorstand)

a) der geschäftsführende Vorstand besteht aus 5 ehrenamtlichen Mitgliedern:
1.) dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden
3.) dem Kassenwart oder der Kassenwartin
4.) dem Schriftführer oder der Schriftführerin
5.) dem Vertreter der Gemeinde – der Hauptverwaltungsbeamte

b) die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt jeweils 3 Jahre und endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Im Gründungsjahr wird der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer bzw. die Schriftführerin für 2 Jahre gewählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.

c) die Aufgaben des Vorstandes bestehen aus:
1.) Vertretung des Vereins nach aussen
2.) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3.) Verwaltung des Vereinsvermögens.
4.) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern ( § 5)

5.) Ausschlüsse von Mitgliedern (§ 8)

 d) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein. Hierbei muss der Vorsitzende oder die Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende beteiligt sein.

 e) der erweiterte Vorstand kann innerhalb eines Jahres ohne vorherige Anhörung der Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen  für satzungsmässige Zwecke verfügen.

§ 11 ( Der erweiterte Vorstand)

a) dem erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand an:
1.) 1 Referent oder Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
2.) 2 Organisatoren für Werbeveranstaltungen
3.) 2 Koordinatoren für Erbringung von Eigenleistungen. 
b) bei Bedarf kann der erweiterte Vorstand Berater oder Beraterinnen zu den Sitzungen hinzuladen.
c) die Amtszeit des erweiterten Vorstandes beträgt 3 Jahre und endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.
d) bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
e) die Aufgabe des erweiterten Vorstandes besteht in der Unterstützung der Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes.
 f) der erweiterte Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

 § 12 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal an einem vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmenden Tag in den ersten 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen:

  1. a) Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
  2. b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  3. c) Bericht des Kassenführers oder der Kassenführerin
  4. d) Bericht des Kassenprüfers oder der Kassenprüferin
  5. e) Entlastung des Vorstandes
  6. f) Neuwahl des Vorstandes
  7. g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins.
  8. h) Anträge
  9. i) Anfragen und Anregungen

Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied ab 16 Jahre hat eine Stimme, Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Diese Satzung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

 § 13 (Ausserordentliche Mitgliederversammlung)

Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann jederzeit eine ausserordentliche (o.a.) MitgliederVersammlung mit einer Frist von 2 Wochen, für deren Einberufung die Vorschriften für die Anberaumung der Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die o.a. Mitgliederversammlung hat dieselben Befugnisse wie die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende muss eine o.a. Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes dies beantragen.

§ 14 (Kassenprüfer und Kassenprüferinnen)

3 Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Im Gründungsjahr wird ein Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin nur für 1 Jahr gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

4.) Schlussbestimmungen

§ 15 (Auflösung)

Über die Auflösung des Vereins beschließt die ausserordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur ineiner zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitglieder -versammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Unterlüß – zweckgebunden – zur Förderung der Jugendarbeit zu.

§ 16 (Abstimmung)

Als Geschäftsordnung für die Verhandlungen und Versammlungen des Vereins gelten die allgemeinen parlamentarischen Regeln. Die Beschlüsse innerhalb des Vorstandes sowie in der Mitgliederversammlung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Wahlen werden mit absoluter Mehrheit ggfls. durch Stichwahlen entschieden. Sie müssen auf Antrag mit Stimmzettel erfolgen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und erhebt sich kein Widerspruch, ist die Wahl durch Aklamation zulässig.

§17 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)

Erfüllungsort ist Unterlüß, Gerichtsstand Celle.

§ 18 (Beurkundung und Beschlüsse)

Die in den Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterschreiben.

Die Satzung wurde beschlossen durch die Gründungsmitglieder und am 06.09.2000 von 10 Gründungsmitgliedern unterschrieben.



Satzung (PDF) zum Download

Adresse Schwimmbad

Initiative Pro Schwimmbad Unterlüß e.V.

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